Realschule
Berufliches Gymnasium
Disziplinarordnung der St. Ursula Schulen Hildastraße
(Anhang 2 zur Schulordnung gemäß § 23)
§ 1 Entscheidungsgrundsätze
(1) Entscheidungsgrundsätze dieser Schulordnung sind Verhältnismäßigkeit, Gerechtigkeit und Gleichbehandlung.
(2) Vor dem Verhängen einer Disziplinarmaßnahme bemüht sich die Lehrkraft in Anrede und Gespräch mit der Schülerin darum, zukünftiges Fehlverhalten der Schülerin zu vermeiden.
§ 2 Zweckbestimmungen
Zweck der Disziplinarmaßnahmen sind:
§ 3 Tatbestände und Maßnahmen
Verstöße wie:
(1) Zuspätkommen,
(2) unentschuldigtes Fehlen,
(3) unerlaubtes Verlassen des Schulgeländes,
(4) Unfug mit Kreide, Schwamm und anderen Materialien des Unterrichts,
(5) Vorsätzliche Sachbeschädigungen,
(6) Kaugummikauen während des Unterrichts,
(7) Vorsätzliches Stören des Unterrichts,
werden mit den folgenden Maßnahmen geahndet:
§ 4 Einträge ins Klassenbuch
Beim Vorliegen von mindestens drei Einträgen ins Klassenbuch innerhalb eines Schuljahrs muss die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer die Schulleitung und die Erziehungsberechtigten verständigen.
§ 5 Rauchen
Der Verstoß gegen das Rauchverbot nach § 20 Abs. 1 SchO wird mit einem Klassenbucheintrag geahndet. Bei dreimaligem Eintrag wird ein zusätzlicher Ordnungsdienst verhängt.
§ 6 Alkohol und Drogen
Bei Verstoß gegen § 20 Abs. 2 SchO erfolgen die Information der Erziehungsberechtigten, eine Ermahnung und ein Gespräch mit der sozialpädagogischen Beratung.
§ 7 Gesetzliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 SchG
(1) Bewirken die in §§ 1 bis 6 genannten Maßnahmen keine Änderung des Verhaltens der Schülerin, können in einer Stufenfolge die folgenden Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
(2) Der Klassen- oder Fachlehrer kann Nachsitzen bis zum Umfang von zwei Stunden erteilen.
(3) Die Schulleitung kann bis zu vier Stunden Nachsitzen erteilen,
(4) und/oder den zeitweiligen Unterrichtsausschluss bis zur Dauer von zwei Schultagen androhen oder verhängen. Der Schulausschluss kann nur nach Anhörung der betroffenen Schülerin und deren Erziehungsberechtigten beschlossen werden.
(5) Bei gravierenden Verstößen gegen die Schulordnung wie
(6) In besonders schweren Fällen und bei Gefahr im Verzug kann die Schulleitung diese Abstufungen und Verfahrensvorschriften übergehen bzw. abkürzen.
(1) Entscheidungsgrundsätze dieser Schulordnung sind Verhältnismäßigkeit, Gerechtigkeit und Gleichbehandlung.
(2) Vor dem Verhängen einer Disziplinarmaßnahme bemüht sich die Lehrkraft in Anrede und Gespräch mit der Schülerin darum, zukünftiges Fehlverhalten der Schülerin zu vermeiden.
§ 2 Zweckbestimmungen
Zweck der Disziplinarmaßnahmen sind:
- der Schutz von Personen und Sachen,
- die Verwirklichung des pädagogischen Auftrags der Schule,
- die Erfüllung der Schulbesuchspflicht,
- die Einhaltung der Schulordnung
§ 3 Tatbestände und Maßnahmen
Verstöße wie:
(1) Zuspätkommen,
(2) unentschuldigtes Fehlen,
(3) unerlaubtes Verlassen des Schulgeländes,
(4) Unfug mit Kreide, Schwamm und anderen Materialien des Unterrichts,
(5) Vorsätzliche Sachbeschädigungen,
(6) Kaugummikauen während des Unterrichts,
(7) Vorsätzliches Stören des Unterrichts,
werden mit den folgenden Maßnahmen geahndet:
- Ermahnung durch die Lehrkraft,
- Klassenbucheintrag,
- zusätzliche Verpflichtung zum Reinigungs- und Ordnungsdienst in der Schule,
- vorübergehende Einbehaltung von Gegenständen, mit denen der Unterricht vorsätzlich gestört wurde.
§ 4 Einträge ins Klassenbuch
Beim Vorliegen von mindestens drei Einträgen ins Klassenbuch innerhalb eines Schuljahrs muss die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer die Schulleitung und die Erziehungsberechtigten verständigen.
§ 5 Rauchen
Der Verstoß gegen das Rauchverbot nach § 20 Abs. 1 SchO wird mit einem Klassenbucheintrag geahndet. Bei dreimaligem Eintrag wird ein zusätzlicher Ordnungsdienst verhängt.
§ 6 Alkohol und Drogen
Bei Verstoß gegen § 20 Abs. 2 SchO erfolgen die Information der Erziehungsberechtigten, eine Ermahnung und ein Gespräch mit der sozialpädagogischen Beratung.
§ 7 Gesetzliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 SchG
(1) Bewirken die in §§ 1 bis 6 genannten Maßnahmen keine Änderung des Verhaltens der Schülerin, können in einer Stufenfolge die folgenden Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
(2) Der Klassen- oder Fachlehrer kann Nachsitzen bis zum Umfang von zwei Stunden erteilen.
(3) Die Schulleitung kann bis zu vier Stunden Nachsitzen erteilen,
(4) und/oder den zeitweiligen Unterrichtsausschluss bis zur Dauer von zwei Schultagen androhen oder verhängen. Der Schulausschluss kann nur nach Anhörung der betroffenen Schülerin und deren Erziehungsberechtigten beschlossen werden.
(5) Bei gravierenden Verstößen gegen die Schulordnung wie
- mehrfachem unentschuldigtem Fehlen,
- Sachbeschädigung,
- Diebstahl,
- Brandstiftung,
- Beleidigung,
- tätlichem Angriff,
- Mobbing kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters über folgende Maßnahmen entscheiden. Sie muss dabei deren Stufenfolge einhalten:
- Unterrichtsausschluss bis zu vier Unterrichtswochen,
- Androhung des endgültigen Schulausschlusses,
- Schulausschluss.
(6) In besonders schweren Fällen und bei Gefahr im Verzug kann die Schulleitung diese Abstufungen und Verfahrensvorschriften übergehen bzw. abkürzen.
Do, 07.11.2024
Elternbeitratssitzung
Elternbeitratssitzung
Fr, 08.11.2024
bis Sa, 09.11.2024
RS Schulhausführungen
bis Sa, 09.11.2024
RS Schulhausführungen
Di, 17.12.2024
Infoabend Berufliches Gymnasium SG/WG
Infoabend Berufliches Gymnasium SG/WG
Di, 21.01.2025
Infoabend der Realschule
Infoabend der Realschule
Mi, 29.01.2025
bis Do, 30.01.2025
Job-Start-Börse Freiburg
bis Do, 30.01.2025
Job-Start-Börse Freiburg
Sa, 01.02.2025
bis Mo, 03.03.2025
Anmeldezeitraum für das Berufliche Gymnasium (SG/WG)
bis Mo, 03.03.2025
Anmeldezeitraum für das Berufliche Gymnasium (SG/WG)
Fr, 07.02.2025
Tag der offenen Tür
Tag der offenen Tür
Di, 11.02.2025
Profiltag SG/WG
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